TSE FAHRPLAN

Anmeldung von elektronischen Kassen beim Finanzamt

Mit Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung am 1.1.2020 müssen elektronische Kassen beim jeweils zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Derzeit ist aber auf Seiten der Finanzämter für die Übermittlung der erforderlichen Daten noch kein elektronischer Prozess verfügbar, so dass Sie als Kassenbesitzer von einer Meldung, die in § 146a Absatz 4 AO geregelt ist, absehen sollten. Der Zeitpunkt, zudem eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit möglich ist, wird im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.