TSE FAHRPLAN

Lieferung

1. STAMM behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert wird.

2. Muss der Vertragsgegenstand besonders angefertigt werden, so ist STAMM berechtigt, dem Besteller zunächst eine Zeichnung zur Prüfung zu übersenden. Die Lieferfrist beginnt in diesem Fall mit dem Eingang der vom Besteller genehmigten und unterschriebenen Zeichnung bei STAMM. 

3. Ist die Bestellung „auf Abruf“ erfolgt, so hat der Abruf spätestens 1 Jahr nach dem Aufstellungsdatum der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so gilt die Ware als zu diesem Zeitpunkt abgerufen.

4. Ist STAMM mit der Erfüllung in Verzug, ist der Besteller verpflichtet, zunächst eine Frist für Leistung oder Nacherfüllung von 1 Monat zu bewähren. Die Frist beginnt mit dem Eingang eines nach Eintritt des Verzuges an STAMM gerichteten Schreibens des Bestellers. Nach Ablauf der Frist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Fristüberschreitungen sind außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

6. Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung der Waagen unmöglich machen oder übermäßig erschweren, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen und dergleichen, auch soweit sie beim Lieferanten von STAMM liegen, entbinden für die Dauer der Behinderung bzw. ihrer Nachwirkungen von der Lieferungspflicht. Die in 4 genannte Nachfrist wird dadurch gehemmt. STAMM sowie die Besteller sind in diesen Fällen außerdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Versand

1. Eichfähige Waagen können von STAMM gegen Bruch versichert werden, sofern dies der Besteller zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich abgelehnt hat. Die Versicherungskosten i.H.v. 1% des Verkaufspreises trägt der Besteller. Darüber hinaus ist STAMM berechtigt, sofern der Besteller nicht ausdrücklich widerspricht, die Ware auch in anderen Fällen auf Kosten des Bestellers zu versichern.

2. Soweit die Verpackung bei Inlandslieferungen in Kisten oder Verschlägen erfolgt, werden diese bei frachtfreier und unbeschädigter Rücksendung innerhalb von 30 Tg. zum vollen Wert gutgeschrieben. Andere Transportverpackungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackungsVO werden vom Besteller auf dessen Kosten ordnungsgemäß entsorgt und nicht an STAMM zurückgesandt.

Montage

1. Die Montage und betriebsfertige Aufstellung außerhalb des Werkes erfolgt nur dann und unter gesonderter Berechnung durch STAMM oder ein von ihr beauftragten, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

2. Die Montage umfaßt nicht die Erstellung der Fundamente, Auflageträger und dergleichen. Die Fundamente müssen sachgemäß ausgeführt, trocken und abgebunden sein. Der Besteller steht dafür ein, daß elektrische Anschlüsse unmittelbar bis zur Montagestelle vorhanden sind. Der Monteur muß ungehindert Zutritt zu der Montagestelle haben. Verzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Sie werden auch dann gesondert berechnet, wenn für die Montage eine Pauschale vereinbart ist. Hilfskräfte hat der Besteller bei Bedarf kostenlos zur Verfügung zu stellen.