Obligatorische Gewichtsverifizierung von Exportcontainern
SOLAS: Obligatorische Gewichtsverifizierung von Exportcontainern
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten Sie in diversen Rundschreiben ausführlich darüber informiert, dass die In-ternational Maritime Organization (IMO) Ende 2014 die obligatorische Gewichtsverifi-zierung aller Exportcontainer beschlossen und gleichzeitig Richtlinien herausgege-ben hat, wie dies in der Praxis erfolgen soll.
Die Bestimmung findet sich in einem geänderten Kapitel VI des „Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See" (SOLAS – International Convention for the Safety of Life at Sea).
Das internationale Regelwerk spricht von „Verified Gross Mass" (VGM).
Die dazugehörige „Guideline for the implementation" wurde als „Richtlinien zur Be-stimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern" im Verkehrsblatt 2015, Heft 2 veröffentlicht.
Für die Ermittlung der Containergewichte sind zwei gleichberechtigte Möglichkeiten vorgesehen:
• Methode Nr. 1
Die erste Möglichkeit besteht in der Verwiegung des fertig beladenen und ver-siegelten Containers.
• Methode Nr. 2
Die zweite Möglichkeit besteht in der Ermittlung der einzelnen Sendungsge-wichte inkl. Verpackungs-, Stau- und Sicherungsmaterial sowie des Container-Eigengewichts nach einer zertifizierten und zugelassenen Methode.
Aufgrund der vielen Nachfragen aus dem Kreise der Speditionsunternehmen erhal-ten Sie nachfolgend einen kurzen, unverbindlichen Zwischenbericht über den Fortschritt zur Umsetzung der Bestimmungen in Deutschland. 2
Unverbindlich deshalb, weil bedauerlicherweise das für die nationale Umsetzung zu-ständige Bundesverkehrsministerium (BMVI) es seit Ende 2014 nicht geschafft hat, die erforderlichen nationalen Regelungen auszugestalten. Erst Mitte Februar 2016 hat Bundesverkehrsministerium das Rechtsetzungsverfahren zur Umsetzung der SOLAS-Änderungen eingeleitet.
Hintergrund ist, dass die neuen Bestimmungen der SOLAS zwar international gelten, aber wie die jeweiligen Nationalstaaten das umsetzen, ist ihnen überlassen. Eine Abstimmung unter den Staaten gibt es nicht notwendigerweise. Selbst die Mitglied-staaten der EU setzen die Bestimmungen weitgehend untereinander unabgestimmt, auch in Abhängigkeit von der Struktur der eigenen Verwaltung, um.
In Deutschland war lange Zeit ungeklärt, welche Aufgaben der Bund und welche Aufgaben die Bundesländer übernehmen sollten. In den letzten Wochen konnte ge-klärt werden, dass alleine der Bund für die Umsetzung und Überwachung der Be-stimmungen zuständig sein soll.
Der Bund möchte die Dienststelle Seeschiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehr (BG Verkehr) mit den Aufgaben betrauen. Die Dienststelle ist schon seit vie-len Jahrzehnten u. a. für die Kontrolle der Seeschiffe auf Einhaltung der internationa-len Sicherheitsbestimmungen verantwortlich. Mittlerweile sollen die Vorbereitungen weit fortgeschritten sein.
Das Komitee Deutscher Seehafenspediteure im DSLV e.V. steht bereits im Aus-tausch mit der Dienststelle Seeschiffssicherheit. Die BG Verkehr beabsichtige kein spezielles Zulassungsverfahren zu entwickeln, sondern möchte auf bestehende Zer-tifizierungen, wie den Status Authorized Economic Operator (AEO) oder nach ISO 9000 ff. zurückgreifen. Im „laufenden Verfahren" bei einer Erneuerung der Zertifikate sollen auch die Prozesse für die Gewichtsermittlung in die Dokumentation eingear-beitet werden.
Auch Unternehmen ohne derartige Zertifizierungen sollen die Containergewichte nach Methode 2 ermitteln dürfen, wenn sie die Methode anwenden, die die Dienst-stelle in Kürze veröffentlicht will.
Für das Verwiegen des ganzen Containers (Methode 1) sollen Waagen der Klasse IIII vorgeschrieben werden. Bei einer Gewichtsermittlung nach Methode 2 sollen die Packstücke mit einer Wage der Klasse III verwogen werden.
Wie oben ausgeführt, setzen die Staaten die SOLAS-Bestimmungen eigenständig um. So sind sie auch befugt, die Toleranzen zwischen gemeldetem und tatsächli-chem Gewicht nach eigenem Ermessen festzulegen. Die Niederlande und Großbri-tannien haben eine Toleranz von 5 Prozent festgelegt. In Belgien beträgt die Tole-ranz 2 Prozent und in Dänemark 0,5 Prozent.
Deutschland wird voraussichtlich keine Toleranz festlegen. Die Containergewichte sollen so genau wie möglich angegeben werden. Selbstverständlich ist der BG Ver-kehr aber bewusst, dass es Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den ge-meldeten Containergewichten geben wird. So gibt es schon allein beim Wiegepro-zess Ungenauigkeiten, die sich aus dem technischen Betrieb von Waagen ergeben. 3
Die BG Verkehr meint aber anhand ihrer Prüfungsergebnisse in der Prüfungs- und Verwaltungspraxis erkennen zu können, welche Differenzen sie noch für tolerabel halten kann.
Zudem hat die BG Verkehr angekündigt, die Kontrollen „mit Augenmaß" vorzuneh-men. Es ist nach eigenem Bekunden nicht ihr Anliegen, den Warenverkehr zu brem-sen, die Wirtschaft zu behindern oder gar mit ihrer Prüfungspraxis dazu beizutragen, Warenströme auf die Westhäfen umzulenken. Auf der anderen Seite hat sie einen Prüfungsauftrag, den sie auch mit der gebotenen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit erfüllen wird.
Sie will zunächst bei den Containerterminals prüfen, ob diese sicherstellen können, dass tatsächlich nur Container mit verifizierten Gewichten verladen werden. Daneben soll es auch physische Stichprobenkontrollen geben. Sollte die Kontrolle keine Bean-standungen ergeben, so sollen auch keine weiteren Kosten entstehen. Werden nicht mehr tolerierbare Abweichungen festgestellt, wären die entstehenden Kosten vom Verursacher zu tragen. Die BG Verkehr sieht sich dem Vernehmen nach in der Lage, risikobasierte Kontrollen vornehmen zu können.
Die oben genannten Leitlinien zur Umsetzung der SOLAS-Bestimmungen sollen verwaltungsintern soweit beschlossen sein und müssten nur noch abschließend for-muliert werden.
Anschließend sollen – so die Zusage aus dem Bundesverkehrsministerium – die Umsetzungsdetails den Verbänden zur Stellungnahme übermittelt werden. Zudem will auch die BG Verkehr die genauen Bestimmungen zur Containerverwiegung auf ihrer Homepage veröffentlichen: http://www.deutsche-flagge.de/de/sicherheit/ladung/ container/container-beladung#wiegen.
Dort sind bereits jetzt die oben erwähnten „Richtlinien zur Bestimmung der bestätig-ten Bruttomasse von Frachtcontainer" zu finden.
Sobald die Umsetzungsdetails auf der o.g. Homepage veröffentlicht worden sind, werden wir Sie darauf aufmerksam machen.
Quelle: VHSp Hamburg